Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Thema "Auktionen".
1. Der Verkäufer bietet seine Ware/Dienstleistung auf einer Plattform an 2. Er kann entscheiden ob es hierfür ein/en Mindestpreis/Mindestangebot geben soll (Selbstschutz vor Schleuderpreisen) 3. Der Interessent kann in einem gewissen Zeitraum Angebote hierfür abgeben. 4. Haben Sie am Ende das höchste Gebot abgegeben, sind Sie der glückliche Vertragspartner des Anbieters.
Hier bestimmt der Verkäufer regelmäßig den Preis, ohne Versteigerung, zu dem die Ware verkauft werden soll. Ein unverbindliches Angebot stellt dann das Angebot des Verkäufers dar.
In diesem Fall kann der Käufer seine Erklärung anfechten und rückgängig machen, jedoch macht er sich dadurch regelmäßig schadenersatzpflichtig.
0800 3746-555 gebührenfrei