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Hände am laptop

Unseriöse Internetportale

5.03.2019

Kann man jedem trauen?

Bei unseriösen Internet Reiseportalen ist Vorsicht geboten. Auf diesen Seiten kann man - ohne es zu wollen - schneller zu einer verbindlichen Reisebuchung kommen, als einem lieb ist. Ist man bereits in die Falle getappt, stellt sich die Frage, wie man die ungewollte Reisebuchung wieder stornieren kann.

Um einen rechtlich verbindlichen Vertrag für beide Seiten abzuschließen bedarf es der Erfüllung einiger Bedingungen. Zunächst muss Ihnen auf der entsprechenden Internetseite ein konkretes Angebot gemacht werden, das Sie als Kunde dann annehmen können. Erst, wenn Ihnen durch den Reiseveranstalter die Bestätigung der Reisebuchung zugeht, gilt der Vertrag als abgeschlossen.

Auf einem unseriösen Reiseportal kann es passieren, dass Sie eine Reise buchen, ohne es mitzubekommen. Der Reiseveranstalter muss deutlich zu erkennen geben, wann und durch welche Aktion Sie die Reise verbindlich buchen. Unseriöse Veranstalter geben ihren Kunden das Gefühl, sich noch im Informationsbereich über die Buchung zu befinden, obwohl sie bereits einen verbindlichen Reisevertrag abschließen.

 

Und was dann?

 

Wenn Sie als Kunde eine Buchungsbestätigung einer solchen Internetseite erhalten, obwohl Sie noch gar nicht verbindlich buchen wollten, können Sie gegen diese Buchung vorgehen:

 

1. Bestreiten des Vertragsschlusses

 

Mann mit Paragraph

 

 

Wenn für Sie überhaupt nicht erkennbar war, dass bereits ein Reisevertrag abgeschlossen wurde, können Sie dem Reiseveranstalter gegenüber den Vertragsabschluss bestreiten. Der Reiseveranstalter muss dann den Nachweis erbringen, dass ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Handelt es sich um eine "versteckte" Buchung, wird ihm das schwerlich gelingen. Ohne einen wirksamen Vertrag, kann man Sie auch nicht zur Bezahlung verpflichten.  

 

2. Anfechtung wegen Irrtum

 

Anfechtung wegen Irrtum

 

 

Eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum kommt immer dann in Frage, wenn Sie nachweisen können, dass Sie den Vertrag überhaupt nicht abschließen wollten, der Abschluss des Vertrages aber zustande kam, weil Sie sich geirrt haben. Klassiker hierfür wäre der unbeabsichtigte Klick, diesen müssen Sie allerdings beweisen.

 

3. Anfechtung wegen Täuschung

 

Anfechtung wegen Täuschung

 

Eine Anfechtung wegen Täuschung kommt dann in Frage, wenn Sie dem Internetportal nachweisen können, dass Sie absichtlich in die Irre geführt wurden und nur deshalb die Reise gebucht haben. Wenden Sie sich in allen Fällen schriftlich an den Betreiber der Internetseite. Ihren Widerspruch zur Buchung müssen Sie nachweisen können, aus diesem Grund sind Telefonanrufe bei Hotlines nicht zielführend. Ein Einschreiben mit Rückschein erleichtert den späteren Nachweis.

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