... von "atemberaubend schön" bis "zauberhaft gelegen"
Was erwartet Sie auf der Reise? Das muss Ihnen der Reiseveranstalter oder das Reisebüro erklären. Einen ersten Eindruck vermitteln Ihnen die Kataloge der Reiseveranstalter. Leider ergeben unterschiedliche Auslegungen von Katalogangaben auch oftmals Anlass zu Streitigkeiten.
Ein "Zimmer zur Meerseite" ist eben nicht zwingend ein Zimmer, von dem aus man das Meer sehen und hören kann. Erwarten Sie eher eine in Meeresrichtung gelegene Unterbringung, wobei die Sicht auf das Wasser durch üppige Vegetation, Bebauung oder einfach durch entsprechende Entfernung versperrt sein kann.
Der Reisekatalog erfüllt eine Doppelrolle:
Einerseits ist er Werbeträger und soll den Urlaubsort möglichst verlockend darstellen. Andererseits hat er die Funktion einer vertraglich bindenden Leistungsbeschreibung. Die Reiseveranstalter sind daher wahre Könner im Komponieren weiter, auslegungsfähiger Wortschöpfungen.
Daher hat der Gesetzgeber eine Grenze geschaffen, damit Sie sich als Reisender gut informiert fühlen können, die BGB Informationspflichten-Verordnung.
Informationspflichten

1. Des Reiseveranstalters: Er hat eine umfassende Informationspflicht. So muss er zum Beispiel über besondere Einreisebestimmungen und einen bestehenden Passzwang im Reiseland informieren. Informationen dieser Art finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.

2. Des Reisebüros: Es nur eine eingeschränkte Pflicht zur Information. Hier müssen Sie nach allem fragen, was Sie wissen möchten. Im Reisebüro können Sie beispielsweise gute Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften im Zielgebiet erhalten. Denken Sie auch daran, dass das Reisebüro nicht verpflichtet ist, Ihnen immer das preisgünstigste Angebot vorzustellen. Auch hiernach müssen Sie ausdrücklich fragen.
von "atemberaubend schön" zu "absoluter Alptraum"
Und was, wenn Sie feststellen, dass der Reiseveranstalter in seinem Katalog hemmungslos geschönt, gelogen und betrogen hat? Hier wird man unterscheiden müssen:
- vor Abschluss des Reisevertrages (Buchung) ist Ihnen kein Schaden entstanden.
- sollte sich die Katalog-Flunkerei dagegen erst nach Abschluss des Reisevertrages (Buchung) herausstellen, können Sie gegen den Reiseveranstalter vorgehen:
Bei einer Verletzung von Informationspflichten, aus der BGB-InfoV, liegt eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten vor; Ihnen stehen dann alle Ansprüche des Reisevertragsrechts zu. Bei Verletzungen ausserhalb der BGB-InfoV, handelt es sich um eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten; sie kann einen allgemeinen Schadenersatzanspruch auslösen.
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